Einwohnermeldeamt

Neues Bundesmeldegesetz ab 01. November 2015

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst. Das Meldewesen wird nunmehr bundesweit einheitlich geregelt. Die Gemeinde Viereth-Trunstadt möchte hiermit auf einige wichtige Neuregelungen hinweisen.

 

Informationen für Wohnungsgeber und Mieter

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:

Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.

 

Wohnungsgeberbescheinigung immer erforderlich!

Wieder eingeführt wird die Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters). Er hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht.
Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der untervermietet.

 

Formulare zum Download


 

Neu !!!

Künftig ist beim Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bescheinigung des Wohnungsgebers erforderlich.
Die Bescheinigung muss in schriftlicher Form entweder der meldepflichtigen Person (Mieter) oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Angaben muss die Bestätigung enthalten:

Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
Art des Meldevorgangs (Einzug oder Auszug)
Datum des Einzugs oder Auszugs
Anschrift der Wohnung (mit Zusatzangaben z. B. Stockwerk, Wohnungsnummer)
Namen aller in der Wohnung lebenden meldepflichtigen Personen

Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

 

Allein die Vorlage eines Mietvertrags reicht nicht aus!

Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbescheinigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Muster einer Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie ab 01.11.2015 beim Einwohnermeldeamt oder zum Ausdrucken auf der Homepage www.viereth-trunstadt.de.

 

Weitere Änderungen ab 01.11.2015:

 

Vorausgefüllte Meldeschein

Bis zum Jahr 2018 ist von allen Bundesländern der sog. "vorausgefüllte Meldeschein" einzuführen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zum elektronischen Datenaustausch zwischen neuer und bisheriger Meldebehörde während der Anmeldung im Einwohnermeldeamt. Eine sichere Datenübertragung wird dabei gewährleistet. Der Bürger muss selbst keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die wiederholte und fehleranfällige Datenerfassung entfällt. Bayern hat die Regelung schon umgesetzt. Das Verfahren wird deshalb bei der Gemeinde Viereth-Trunstadt bereits angewendet, sofern der Zuzugsort ebenfalls daran teilnimmt.

 

Auskünfte aus dem Melderegister

Wird eine einfache Melderegisterauskunft, für gewerbliche Zwecke beantragt, muss dies künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diesen Zweck verwendet und vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden.
Auskünfte für Werbung oder des Adresshandel sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Entweder wird die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt oder gegenüber der Meldebehörde.

 

Bedingter Sperrvermerk

Neu ist auch die automatische Aufnahme eines sogenannten „bedingten“ Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die

in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
in einer Justizvollzugsanstalt

wohnhaft gemeldet sind. Damit soll für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Der Sperrvermerk gilt unbefristet, d. h., bis die Person die geschützte Wohnung verlässt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter im Bürgerbüro (Tel. 09503/9222-0).

Anschrift

Gemeinde Viereth-Trunstadt
Weiherer Str. 6
96191 Viereth-Trunstadt

Telefon: +49 (0) 9503 9222-0
Fax: +49 (0) 9503 9222-55
E-Mail: info@viereth-trunstadt.de 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag:
8:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr

Im Notfall

Benötigen Sie dringend Hilfe? Hier finden Sie die wichtigsten Notfallrufnummern

 

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