Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer |
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Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) |
390 v.H. |
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Grundsteuer B (bebaute Grundstücke, Bauland) |
220 v.H. |
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Gewerbesteuer |
350 v.H. |
Fälligkeiten für die Grund- und Gewerbesteuer (Betrag siehe Steuerbescheid):
15.02., 15.05., 15.08., 15.11. des laufenden Jahres
Hinweis zur Grundsteuer bei Eigentümerwechsel:
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Zu beachten ist auch, dass die Grundsteuer erst zum 1.1. des Folgejahres vom neuen Eigentümer angefordert werden kann (unabhängig vom Verkaufsdatum).
Die dingliche Haftung des Grundstückes aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt.
Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Gemeindeverwaltung nicht berücksichtigt werden.