Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:
In Viereth wird in der Blumenstraße von der Haus-Nr. 9 bis 17 ein eingeschränktes Halteverbot (VZ 286-10 und VZ 286-20) einseitig angeordnet.
Die Anordnung wird befristet bis 31.07.2026.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
gez.
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin