Fl. Nr. 235 (ganz) sowie Fl. Nrn. 237 UND 245/46 (Teilflächen) Gemarkung Viereth, Gemeinde Viereth-Trunstadt, Lkrs. Bamberg
Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der Einbeziehungssatzung § 10 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 6 BauGB
Der Gemeinderat von Viereth-Trunstadt hat am 23.03.2026 die Einbeziehungssatzung für das Gebiet "Fröschgasse, Fl. Nr. 235 (ganz) sowie Fl. Nrn. 237 und 245/46 (Teilflächen)", Gemarkung Viereth, Gemeinde Viereth-Trunstadt, nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.
Der vorgenannte Plan liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Viereth-Trunstadt, Weiherer Straße 6, 96191 Viereth-Trunstadt während der Dienststunden (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Außerdem sind Planentwurf und Begründung auf der Homepage der Gemeinde Viereth-Trunstadt einzusehen.
Die Einbeziehungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemeinde Viereth-Trunstadt
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin