4. Änderung des Bebauungsplanes „Angerlaub“ im Gemeindeteil Trunstadt
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat mit Beschluss vom 17.02.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Angerlaub“ in der Fassung vom 17.02.2025 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Viereth-Trunstadt, Weiherer Str. 6, 96191 Viereth-Trunstadt im Erdgeschoss, Zimmer 4 (Bauamt) während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde auch über das zentrale Landesportal (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) - unter der Rubrik „Bauen und Versorgung“- sowie auf der Homepage der Gemeinde (https://www.viereth-trunstadt.de/bauen-und-versorgung/bebauungsplaene/bebauungsplaene-trunstadt) veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Viereth-Trunstadt, 20.02.2025
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin