Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:
In Viereth wird im Bereich der Weiherer Straße von Einmündung Hauptstraße bis zum Kreuzungsbereich GVS nach Tütschengereuth (bis zum sogen. „Böhnleinskreuz“) ein eingeschränktes Halteverbot (VZ 286-10 und VZ 286-20) beidseitig angeordnet. Die Anordnung ist gültig für Sonntag, den 29. Juni 2025.
Diese Anordnung wird aufgrund der Durchführung der Veranstaltung „Tag der offenen Gartentür“ notwendig.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
gez.
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin