Bekanntmachung
2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Rechtsgültigkeit)
Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat am 22.07.2024 den Feststellungsbeschluss für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die Änderung betrifft das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Freiflächen-Photovoltaikanlage Bürgerpark Trabelsdorfer Hof, Trunstadt“.
Das Landratsamt Bamberg hat die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Bescheid vom 12.08.2024 mit Aktenzeichen 41.2-6100-004387 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Viereth-Trunstadt wirksam.
Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht liegt ab
07.10.2024
im Rathaus der Gemeinde Viereth-Trunstadt, Weiherer Str. 6, 96191 Viereth-Trunstadt im Erdgeschoss, Zimmer 4 (Bauamt) während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsicht auf. Über den Inhalt der Flächennutzungsplan-Änderung kann Auskunft verlangt werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht rechtsverbindlich.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Viereth-Trunstadt, 01.10.2024
gez.
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin