Erhebung eines Wasser- und Kanalbeitrags für nachträglich ausgebaute Dachgeschosse und Anbauten

hier: Hinweis auf die Meldepflicht nach § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) und Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Nach den gemeindlichen Satzungen (BGS/WAS und BGS/EWS) ist u.a. für nachträglich ausgebaute Dachgeschosse, Gebäudeanbauten und Nutzungsänderungen ein weiterer einmaliger Wasser- und Kanalbeitrag nachzuentrichten, wenn hierfür noch keine Beiträge geleistet wurden.


Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob an der Wasserversorgungsanlage oder der Entwässerungsanlage des Grundstückseigentümers irgendetwas geändert wurde, sondern allein die Geschossflächenvergrößerung/ -mehrung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS/WAS und BGS/EWS löst die zusätzliche Beitragspflicht aus.
Nach der BGS/WAS und BGS/EWS sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Dies gilt vor allem für Dachgeschossausbauten, die baurechtlich genehmigungsfrei sind oder für die eine Baugenehmigung nicht beantragt wurde.
Zeigt der Beitragsschuldner z.B. den Dachgeschossausbau nicht an und erhält die sachbearbeitende Dienststelle auch nicht auf andere Weise Kenntnis, so läuft die Festsetzungsfrist nicht an.
Die Gemeinde bittet deshalb die Grundstückseigentümer/Beitragsschuldner, die Dachgeschosse ausgebaut oder Anbauten errichtet und hierfür keine Beiträge gezahlt haben, dies der Gemeinde mitzuteilen.
Durch diese Bekanntmachung sollen die Betroffenen zum einen nochmals informiert werden und zum anderen soll gegebenenfalls durch weitere Überprüfungen (Kontrolle mittels Ortseinsicht) gewährleistet werden, dass alle beitragspflichtigen Geschossflächen zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis, denn es ist im Interesse der Gleichbehandlung nicht akzeptabel, dass derjenige, der seine Baumaßnahme ordnungsgemäß genehmigen lässt bzw. seinen Pflichten aus der Satzung nachkommt, Beiträge zahlt und derjenige, der evtl. ohne erforderliche‚ Baugenehmigung bzw. unter Missachtung der Meldepflicht eine Baumaßnahme durchführt, keine Beiträge zahlt.

Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Viereth-Trunstadt unter der Telefonnummer 09503/9222-19 zur Verfügung.


Gemeinde Viereth-Trunstadt

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96191 Viereth-Trunstadt

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