Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

 

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Foto: Manfred Sperber, AG "Weg der Menschenrechte"

 

Auf diesem Stein wurde durch den Künstler, Herrn Peter Hohner, die Anfangsnoten einer alten dt. Volksweise eingearbeitet.

Können Sie diese erraten?

Die Auflösung finden Sie an der Artikelstation.

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